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Studienfinanzierung

1. Bildungskredit

    Über einen Bildungskredit wird sichergestellt, dass Interessenten unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation das Studium beginnen und erfolgreich zu Ende führen können.

    kfw-Förderbank

2. BAföG

3. Kindergeld / Kinderfreibetrag

    Stand: 01.01.2005 Kindergeld kann den Eltern für ein Kind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befindet. Über das 27. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul- und Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie z. B. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, und zwar längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes. Kein Kindergeld wird für Kinder über 18 Jahren gezahlt, wenn sie eigene Einkünfte oder Bezüge von mehr als 7.188 EUR im Kalenderjahr haben. Das monatliche Kindergeld beträgt für das erste und zweite und dritte Kind jeweils 154 EUR für jedes weitere Kind 179 EUR Der Kinderfreibetrag i.H.v. 3.648 EUR wird nur berücksichtigt, wenn die steuerlichen Auswirkungen größer als das im laufenden Jahr erhaltene Kindergeld sind.

    Aktuelle und genaue Informationen erhalten Sie direkt bei der Familienkasse des Arbeitsamtes oder unter www.arbeitsamt.de.

4. Ausbildungsfreibeträge

    Stand: 01.01.2005 Für die Berufsausbildung eines Kindes, für das der Steuerpflichtige (Eltern) einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, wird auf Antrag ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 EUR im Kalenderjahr gewährt, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Der Ausbildungsfreibetrag vermindert sich jeweils um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese den Anrechnungsfreibetrag von 1.848 EUR im Kalenderjahr überschreiten.

5. Weiterbildungskosten / Sonderausgaben

    Aufwendungen für ein erstes Studium oder für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, gelten grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung, so dass derartige Aufwendungen im Rahmen des Sonderausgabensteuerabzugs bis zu 4.000 EUR pro Jahr berücksichtigt werden können.

6. Berufsbedingte Qualifizierungsaufwendungen

    Bei Berufstätigen können im Einzelfall Aufwendungen für die berufliche Qualifizierung steuerlich abgesetzt werden. Der Individualfall ist mit Steuerberater bzw. Finanzamt vorher abzuklären.

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